Satzung des Vereins Flossen weg e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Flossen weg’.
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf-Kaiserswerth und ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere fördert der Verein den Schwimmsport in Form sportlicher Übungen und Leistungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Schwimmunterrichtes und Durchführung von Schwimmwettkämpfen im Kaiserswerther Schwimmbad.
- Satzungsänderungen hinsichtlich des Zwecks oder der Mittelverwendung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, jede juristische Person und jede Person und Vereinigung werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Ablehnungsfall kann der Antrag in einer Mitgliederversammlung neu gestellt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die Kündigung ist zum 31.12 des laufenden Jahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Im Falle der Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden, alle persönlichen Daten werden gelöscht.
- Den Ausschluss kann der Vorstand wegen Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins aussprechen, wobei hierfür als Form eingeschriebener Brief geregelt wird. Gegen seinen Ausschluss kann der Betroffene Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen ebenfalls durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 4 Beiträge
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
- Über die Frage, ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Veranstaltungserlösen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Wahl und Abwahl des Vorstands (mit einfacher Mehrheit), die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Kassenwartes und der Kassenprüfer (mit einfacher Mehrheit), Entlastung des Kassenwartes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstige durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von einem Monat schriftlich einberufen. Die schriftliche Einladung kann auch per Email übermittelt werden.
- gestrichen
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Dieses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden, bzw. sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand wird aus minimal drei jedoch maximal vier gleichberechtigten Mitgliedern gebildet.
- Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Alleinvertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
- gestrichen
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Grundschule Kaiserswerth, Städtische Gemeinschafts-grundschule mit Montessori-Zweig, Fliednerstraße 32, 40489 Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Düsseldorf, den 27.02.2019
Der , besteht aus unseren vier gleichberechtigten Vorständen: (alphabetisch geordnet)
- Arnd Christochowitz
- Antje Müller-Naber
- Thomas Teetz
- André Turck